Rechtsprechung Kündigungsrecht

Wie weit reicht die Meinungsfreiheit im Betrieb?

4 Minuten Lesezeit (680 Wörter)

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung - LAG Bremen Urt. v. 09.12.2025, 1 SLa 7/25 - klargestellt, dass die Äußerung politischer Parolen zwar vom Recht auf freie Meinungsfreiheit gedeckt ist, gleichwohl kann die Äußerung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen. Politische Äußerungen am Arbeitsplatz können insoweit eine Kündigung rechtfertigen – doch nur nach vorheriger Abmahnung. 

Sachverhalt

Ein seit 1991 beschäftigter Arbeitnehmer wurde nach einem Vorfall in der Nachtschicht fristlos gekündigt. Hier hatte der Arbeitnehmer im Beisein von zwei weiteren Kollegen laut und emotional gerufen: „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus". Des Weiteren wurde dem Arbeitnehmer vorgeworfen, einen Kollegen rassistisch mit dem „N“-Wort bezeichnet zu haben. 

Der Arbeitgeber beschäftigt Mitarbeiter aus über 150 Ländern. In einer Konzernbetriebsvereinbarung sind strenge Verhaltensrichtlinien gegen Diskriminierung festgelegt. Unter anderem wurde geregelt, dass Diskriminierung in keiner Form geduldet ist, insbesondere nicht in Bezug auf Geschlecht oder geschlechtliche Identität, Abstammung, Herkunft oder Nationalität, sowie soziale Herkunft, Religion oder Weltanschauung.

Vorweg: In beiden Instanzen konnte dem Arbeitnehmer der Vorwurf, einen Kollegen mit dem „N“-Wort bezeichnet zu haben, nicht nachgewiesen werden. Ebenso wenig lag dringender Tatverdacht vor. Ein Zeuge hatte dies zwar glaubhaft geschildert, die Gerichte hielten es jedoch für wahrscheinlich, dass der Zeuge lediglich einen Teil des Wortes „Negerkuss" im Gespräch gehört und fehlinterpretiert hatte. Insoweit konnte dies die Kündigung nicht rechtfertigen.

Im Folgenden steht daher die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" im Mittelpunkt.

Erstinstanz: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht beendet wurde. Es liegt kein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vor (§ 626 BGB). Auch die ordentliche Kündigung ist nicht gerechtfertigt. 

Allein die Äußerung „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" könne unter Beachtung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) keinen Kündigungsgrund darstellen. Auch ein Verstoß gegen interne Verhaltensvorschriften rechtfertige mangels vorangegangener Abmahnung keine Kündigung.

Berufungsinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen

Der Arbeitgeber legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Bremen wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. 

Die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" ist im privaten Rahmen grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt (Art. 5 GG). Erst im Betrieb greift die Einschränkung durch interne Verhaltensregeln und die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 1 BGB gegenüber Arbeitgeber und Kollegen.

Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Äußerung der Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" im konkreten Fall eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt, weil der geäußerte Inhalt gegen die internen Regeln verstößt. Doch ohne vorherige Abmahnung ist die fristlose Kündigung sowie die ordentliche Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Das LAG Bremen hält insoweit konsequent am Abmahnungserfordernis fest (vgl. § 314 Abs. 2 BGB). 

Bei steuerbarem Verhalten muss der Arbeitgeber zunächst durch eine Abmahnung verdeutlichen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten seinen Arbeitsplatz gefährdet. Das Androhen negativer Folgen macht dem Arbeitnehmer deutlich, dass er bei künftigen gleichgelagerten Pflichtverletzungen mit weiteren Maßnahmen bis hin zur Kündigung rechnen muss (sog. Warnfunktion der Abmahnung).

Die Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Angesichts der schwierigen Abgrenzung zwischen geschützter Meinung (Art. 5 GG) und verbotener Hetze am Arbeitsplatz (z.B. Volksverhetzung gem. § 130 StGB), war dem Kläger nicht bewusst, dass er seinen Job riskierte.

Praktische Konsequenz für Unternehmen

Reflexartige Kündigungen bei politischen Äußerungen am Arbeitsplatz sind mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Dem Reflex – so stark er auch sein mag – in solchen oder ähnlich gelagerten Fällen, sofort eine Kündigung auszusprechen, sollte nicht gefolgt werden. Unternehmen sollten in derartig gelagerten Fällen, bzw. bei Verstößen gegen Verhaltensrichtlinien, die Vorfälle im Detail ermitteln, dokumentieren und zunächst eine Abmahnung aussprechen. Personal in Führungspositionen ist entsprechend zu sensibilisieren.

Der Ausspruch einer unwirksamen Kündigung kann im Nachgang sehr teuer werden. Meist summieren sich Verzugslöhne auf – je nachdem, wie lange der Kündigungsschutzprozess dauert. 

Nur bei besonders schweren Fällen (z.B. offensichtliche Volksverhetzung gem. § 130 StGB) oder nach wiederholten Verstößen trotz vorangegangener Abmahnung, ist der Ausspruch einer fristlosen bzw. ordentlichen Kündigung gerechtfertigt.

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Über Florian Krug

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Herr Florian Krug ist Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt). Vor dem Studium hat er eine Ausbildung als Betriebswirt abgeschlossen. Er studierte Rechtswissenschaften in Würzburg. Auf das Studium folgte das Referendariat am OLG Bamberg, welches er im Jahr 2021 mit erfolgreicher Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung beendete; seit dem ist er zugelassener Rechtsanwalt. Nach dem Referendariat schloss er sich dem DGB-Rechtsschutz in Baden-Württemberg an, für den er 3,5 Jahren lang unzählige Prozesse vor den Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichten führte. Im August 2025 wechselte er zum GenoAGV. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Prozessführung sowie im Arbeitsrecht, Sozialrecht und Insolvenzrecht.