Arbeitnehmerschutz Gesetzgebung

Neue Vorgaben zum Nichtraucherschutz: Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

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Die Novellierung des Nichtraucherschutzgesetzes

Zum 01.06.2026 ist das novellierte Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg (LNRSchG BW) in Kraft getreten. Für Arbeitgeber ist das ein guter Anlass, die im Betrieb geltenden Regelungen zum Nichtraucherschutz zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Relevant ist dies insbesondere für Unternehmen mit Publikumsverkehr, etwa Verkaufsflächen, Ausstellungsräume, Gastronomie, öffentlich zugängliche Betriebskantinen oder Freizeitbereiche.

Zwei Regelwerke im Blick behalten

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten bereits nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die u.a. den individuellen Arbeitsplatz im Fokus hat, vor den Gefahren des Passivrauchens schützen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der konkreten Gefährdungsbeurteilung ab. 

Daneben greift das Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg (LNRSchG BW) überall dort, wo Betriebsbereiche für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Das Gesetz schützt also nicht nur Beschäftigte, sondern auch Kunden, Besucher und sonstige Dritte.

Ausnahmen bleiben möglich

Das Gesetz sieht weiterhin Ausnahmen vor. So können z.B. Raucherräume unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Erforderlich sind insbesondere vollständig abgetrennte Nebenräume, Zutritt nur für volljährige Personen, eine deutliche Kennzeichnung und der Schutz der übrigen Bereiche. Auch Raucherzonen im Freien bleiben unter engen Voraussetzungen möglich.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, ob Hausordnung, Arbeitsanweisungen, Betriebsvereinbarungen, Beschilderung und Kontrollprozesse mit der Novellierung vereinbar sind. Besteht ein Betriebsrat, sind zudem mögliche Mitbestimmungsrechte zu beachten, insbesondere bei Fragen der Ordnung im Betrieb und des Gesundheitsschutzes. 

Die internen Regelungen sollten sprachlich nicht nur auf „Rauchen“ oder „Tabak“ beschränkt bleiben, sondern explizit auch „Dampfprodukte“, wie z.B. E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer, Verdampfer und ähnliche Produkte erfassen.

Reicht ein milderes Mittel – wie z.B. die Ausweisung von Raucherbereichen – nicht für den Schutz der Beschäftigten, Kunden, Besuchern und sonstigen Dritte aus, kann als Ultima Ratio ein teilweises oder vollständiges Rauchverbot im Betrieb in Betracht kommen.

Das Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg (LNRSchG BW) in der neuen Fassung finden Sie hier.

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Über Florian Krug

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Herr Florian Krug ist Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt). Vor dem Studium hat er eine Ausbildung als Betriebswirt abgeschlossen. Er studierte Rechtswissenschaften in Würzburg. Auf das Studium folgte das Referendariat am OLG Bamberg, welches er im Jahr 2021 mit erfolgreicher Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung beendete; seit dem ist er zugelassener Rechtsanwalt. Nach dem Referendariat schloss er sich dem DGB-Rechtsschutz in Baden-Württemberg an, für den er 3,5 Jahren lang unzählige Prozesse vor den Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichten führte. Im August 2025 wechselte er zum GenoAGV. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Prozessführung sowie im Arbeitsrecht, Sozialrecht und Insolvenzrecht.